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   VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08   

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VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08 (https://dejure.org/2008,39388)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.11.2008 - 15 A 35/08 (https://dejure.org/2008,39388)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. November 2008 - 15 A 35/08 (https://dejure.org/2008,39388)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.2003 - II ZR 250/01

    Rückforderung von Ausbildungskosten des Mitarbeiters eines Steuerberaters

    Auszug aus VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08
    Notwendig und genügend ist eine auch stillschweigend mögliche- Einigung im Sinne einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck (BGH, Beschlus vom 10.11.2003, II ZR 250/01).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000, 5 B 182/99) hängt die Erheblichkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich ganz oder teilweise objektiv möglich ist oder nicht.
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82

    Zur Rückforderung einer Zweckschenkung

    Auszug aus VG Schleswig, 10.11.2008 - 15 A 35/08
    Bei einer Verfehlung des verfolgten Zwecks kommt ein Bereicherungsanspruch des Schenkers nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (condictio causa data causa non secuta) in Betracht (BGH, Urteil vom 23.9.1983, V ZR 67/82).
  • VG München, 17.10.2019 - M 15 K 18.1334

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nicht angegebenen Kontoguthabens

    1.3 Auch wurde vorliegend kein Sachverhalt vorgetragen, bei dem das Guthaben auf den betreffenden Konten ausnahmsweise nicht als Vermögen des Klägers im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusehen wäre, Schulden in Form von Rückzahlungsansprüchen der Eltern nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen wären oder ein Härtefreibetrag nach § 29 Abs. 3 BAföG in Betracht käme (vgl. hierzu VG SH, U.v. 10.11.2008 - 15 A 35/08 - juris Rn. 25).

    Denn der Zweck der Zuwendungen der Eltern an den Kläger bestand gerade darin, diesem die Finanzierung der Ausbildung und einen möglichst schuldenfreien Start in sein Berufsleben zu ermöglichen, sodass - anders als z.B. bei Luxusaufwendungen - gerade eine zweckentsprechende Verwendung vorgelegen hätte (zur Zweckbestimmung "Schaffung einer nachhaltigen Existenzgrundlage" vgl. VG SH, U.v. 10.11.2008 - 15 A 35/08 - juris Rn. 26).

  • VG München, 23.04.2009 - M 15 K 07.5546

    Ausschluss der Darlehensrückforderung während der Ausbildung ist der

    Vertragliche Bindungen und Beschränkungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht rechtfertigen, wenn objektiv ein Zugriff auf das Vermögen möglich ist (BVerwG v. 16.2.2002 5 B 182/99; st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. v. 28.1.2009 Az. 12 B 08.824; v. 15.9.2008, Az. 12 C 08.933; OVG Schleswig v. 10.11.2008 Az. 15 A 35/08, sämtlich verfügbar in JURIS; Nr. 27.1.4 BAföGVwV).
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